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Tätigkeitmerkmale des Übersetzens und Dolmetschens

Fachübersetzungen

  1. Übersetzer stellen Sachverhalte in der Zielsprache funktions- und zielgruppengerecht dar. Sie übertragen schriftliche Informationen von einer Ausgangs- in eine Zielsprache, erstellen zielsprachige Texte anhand von Stichworten oder stellen Kurzfassungen von Texten her. Sie beraten in fremdsprachlichen und interkulturellen übersetzerischen Angelegenheiten. Erforderlich sind dazu neben der übersetzerischen Kompetenz Vertrautheit mit Textsortenkonventionen und die laufende Erarbeitung der einschlägigen Fachterminologie.

Beglaubigte Übersetzungen

  1. Beglaubigte Übersetzungen, die unter anderem für Personenstandsurkunden, Schriftsätze in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, Urkunden des nationalen und internationalen Geschäfts- und Rechtsverkehrs erforderlich sind, werden von Übersetzern vorgenommen, die hierzu vom Landgericht ihres Wohnortes allgemein ermächtigt wurden.

Dolmetschen

  1. Dolmetscher geben mündliche Ausführungen in einer anderen Sprache mündlich wieder. Hierbei sind folgende Formen zu unterscheiden:
    1. Simultandolmetschen ist die fast gleichzeitige - simultane - Wiedergabe mündlicher Ausführungen in einer anderen Sprache. Hierzu wird eine technische Anlage verwendet, und oft wird im Team gearbeitet. Ein Sonderfall ist das simultane Flüsterdolmetschen (ohne Anlage, für maximal zwei Personen).
    2. Das Sukzessivdolmetschen kommt zum Tragen, wenn kein Dolmetscher unmittelbar von der Ausgangssprache in die Zielsprache übertragen kann.
    3. Beim Konsekutivdolmetschen wird erst gedolmetscht, nachdem der Redner einen Redeabschnitt oder eine ganze Rede beendet hat. Hierbei wird dem Dolmetscher eine große Konzentrations- und Gedächtnisleistung abgefordert. Bei längeren Ausführungen bedient er sich daher einer besonderen Notizentechnik.
    4. Verhandlungs- oder Gesprächsdolmetschen für einen kleinen Teilnehmerkreis im Geschäftsverkehr. Diese Leistung wird oft auch von Übersetzern erbracht.

Gerichtsdolmetschen

  1. Für das Dolmetschen im Rahmen der Rechtspflege und Verwaltung, insbesondere vor Gericht und für Behörden, ist eine allgemeine Beeidigung des Dolmetschers durch das Landgericht seines Wohnsitzes erforderlich. Die Tätigkeit des Gerichtsdolmetschers bedarf in aller Regel der Vorbereitung, z.B. durch Akteneinsicht. Je nach Situation können diverse Techniken erforderlich sein, z.B. Flüsterdolmetschen (ohne Anlage für maximal 2 Personen), Simultandolmetschen (bei größeren Verfahren) unter Einsatz von technischen Anlagen und Dolmetscherteams, Konsekutivdolmetschen sowie vom Blatt übersetzen ("sight translation").

Konferenzdolmetschen

  1. Konferenzdolmetscher sind voll einsatzfähige Dolmetscher, die bei internationalen zwei- oder mehrsprachigen Sitzungen, Konferenzen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen simultan und konsekutiv dolmetschen, wobei die Tätigkeit Ausführungen von beliebiger Länge und gegebenenfalls hohem Schwierigkeitsgrad umfasst und - insbesondere beim Simultandolmetschen - in einem Team erfahrener Konferenzdolmetscher entsprechend international anerkanntem Standard und den Gepflogenheiten der internationalen Organisationen erfolgt.